Ein eigenes Kopftuch-Gesetz gab es nie: Kleiderordnungen, Rundschreiben und Urteile schufen das Verbot, Verordnungen und Rundschreiben hoben es zwischen 2010 und 2017 wieder auf. In einer Umfrage von 2011 sprach sich eine breite Mehrheit für die freie Wahl aus; in einer Befragung von 2021/22 meinte zugleich eine große Minderheit, Frauen sollten sich bedecken.


Am 12. März 1998 durfte Leyla Şahin nicht zur schriftlichen Prüfung im Fach Onkologie. Die Medizinstudentin war im Herbst 1997 von der Universität Bursa an die Fakultät Cerrahpaşa der Universität Istanbul gewechselt. Sie trug ein Kopftuch. Ein Rundschreiben des Rektors vom 23. Februar 1998 schloss Studentinnen mit Kopftuch von Vorlesungen, Kursen und Praktika aus. Es folgten weitere Abweisungen und Disziplinarstrafen. Am 16. September 1999 gab sie ihr Studium in der Türkei auf und schrieb sich an der Universität Wien ein.

Das Verbot beruhte nicht auf einem Kopftuch-Gesetz des Parlaments. Es lebte von Kleiderordnungen, Rundschreiben und der Auslegung der Verfassungsrichter.

Wie das Verbot entstand – ohne ein Gesetz

Die Gesetze der frühen Republik nennen das Kopftuch nicht. Das Hutgesetz vom 25. November 1925 schrieb Abgeordneten und Beamten den Hut vor. Ein Gesetz vom 3. Dezember 1934 verbot Geistlichen aller Religionen, ihre Amtstracht außerhalb von Gotteshäusern und Gottesdiensten zu tragen.

Das Verbot für Frauen entstand in den ersten Jahren nach dem Militärputsch von 1980, auf dem Verordnungsweg. Eine Kleiderordnung des Ministerrats vom 22. Juli 1981 verlangte, dass Schülerinnen und Studentinnen in Bildungseinrichtungen ohne Schleier erscheinen. Die Kleiderordnung für den öffentlichen Dienst vom 16. Juli 1982 schrieb Beamtinnen in ihrer bis 2013 geltenden Fassung vor, den Kopf am Arbeitsplatz „stets unbedeckt“ zu tragen. Am 20. Dezember 1982 untersagte die Hochschulbehörde YÖK das Kopftuch in den Hörsälen.

Zweimal versuchte das Parlament, das Verbot an den Hochschulen zu beenden. Seit dem 10. Dezember 1988 sollte das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung ausdrücklich frei sein. Das Verfassungsgericht hob diese Regel am 7. März 1989 auf. Sein Maßstab war die Laiklik. Laiklik ist der Grundsatz, den Artikel 2 der Verfassung nennt: Die Republik ist ein „laizistischer“ Staat. Was das für Hochschulen heißt, bestimmten die Richter 1989 so: Der Grundsatz schütze die Religionsfreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz; eine Regel, die das Kopftuch eigens aus Glaubensgründen erlaubt, unterscheide zwischen praktizierenden Gläubigen, nicht praktizierenden Gläubigen und Nichtgläubigen.

Der zweite Versuch trat am 25. Oktober 1990 in Kraft: An Hochschulen sei die Kleidung frei, soweit sie nicht gegen geltende Gesetze verstoße. Das Gericht ließ den Satz am 9. April 1991 stehen, legte ihn aber so aus, dass er religiöse Kleidung nicht erfasst. Die Regel lautete also: Die Kleidung ist frei. 2004 durften Studentinnen mit Kopftuch nach Darstellung von Human Rights Watch weder Campus noch Prüfungsräume betreten; die Menschenrechtsorganisation schätzte, das Verbot schließe jedes Jahr Tausende Frauen vom Studium aus.

Leyla Şahin klagte bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Große Kammer entschied am 10. November 2005 mit 16 zu 1 Stimmen: Das Verbot verletzte ihre Religionsfreiheit nicht. Die Richter stützten sich auf die Laiklik in der Auslegung des türkischen Verfassungsgerichts, auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und auf den Schutz von Studierenden, die eine Religion nicht praktizieren, vor Druck. Bei religiösen Symbolen ließen sie den Staaten weiten Spielraum. Richterin Tulkens widersprach: Ein Eingriff in ein Grundrecht brauche belegte Tatsachen, keine Befürchtungen – und dass das Kopftuch der Klägerin den Unterricht gestört habe, sei nicht belegt.

Wie das Verbot zwischen 2008 und 2017 fiel

2008 versuchte es das Parlament über die Verfassung. Abgeordnete von AKP und MHP um Recep Tayyip Erdoğan und Devlet Bahçeli brachten eine Änderung ein, am 9. Februar 2008 stimmten 411 Abgeordnete zu. Artikel 42 sollte den Satz erhalten, niemand dürfe aus einem Grund vom Studium ausgeschlossen werden, der nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Das Verfassungsgericht hob die Änderung am 5. Juni 2008 mit neun zu zwei Stimmen auf. Die Mehrheit sah die Laiklik verletzt: Die Änderung mache Religion zum Werkzeug der Politik, greife in Rechte anderer ein und gefährde die öffentliche Ordnung. Damit ändere sie mittelbar die Grundsätze der Republik, die laut Artikel 4 nicht geändert werden dürfen. Zwei Richter stimmten dagegen.

Beendet hat das Verbot danach die Verwaltung. Im Oktober 2010 wies die Hochschulbehörde nach Medienberichten die Universität Istanbul an, Studierende nicht wegen ihrer Kleidung aus dem Unterricht zu schicken; wer es dennoch tue, begehe ein Disziplinarvergehen. Am 8. Oktober 2013 trat eine Änderung der Kleiderordnung für den öffentlichen Dienst in Kraft: Der Satz über den unbedeckten Kopf der Beamtinnen fiel weg. Für Polizei, Richter, Staatsanwälte und Streitkräfte galten weiter eigene Kleiderordnungen.

Danach folgten Schulen, Justiz, Polizei und Armee. Seit dem 27. September 2014 gilt die Pflicht zum unbedeckten Kopf nur noch in Kindergarten und Grundschule; ab der Mittelstufe dürfen Schülerinnen ein Kopftuch tragen. 2015 stellten nach Medienberichten der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte und das Präsidium des Kassationshofs fest, dass die Amtstracht das Kopftuch nicht verbietet. Am 27. August 2016 erlaubte das Innenministerium Polizistinnen ein schlichtes Tuch in Uniformfarbe unter der Mütze. Am 22. Februar 2017 folgte nach Medienberichten das Verteidigungsministerium für Offizierinnen, Unteroffizierinnen und Militärschülerinnen. Beide Regeln verlangen, dass das Gesicht frei bleibt.

Was Befragungen und Studien über Einstellungen und Erfahrungen belegen

Ende 2011 befragte das Pew Research Center in der Türkei 1.501 Erwachsene, 1.485 davon Muslime. 90 Prozent der Muslime sagten, Frauen sollten das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob sie einen Schleier tragen. 6 Prozent verneinten das. 1 Prozent wollte die Entscheidung dem Ehemann oder der Familie überlassen.

Eine Studie unter Leitung von Zübeyir Nişancı von der Marmara-Universität befragte zwischen Dezember 2021 und Mai 2022 1.942 Erwachsene in 35 Provinzen. 73 Prozent der Frauen gaben an, in irgendeiner Form Kopftuch zu tragen; regelmäßig außer Haus tun es 48 Prozent – bei den 18- bis 24-Jährigen 33 Prozent, ab 65 Jahren 70 Prozent. 85 Prozent aller Befragten fanden, Frauen mit Kopftuch könnten Richterin oder Staatsanwältin sein. Der Aussage „Frauen sollten ihren Kopf bedecken“ stimmten 44 Prozent zu, 31 Prozent widersprachen. Unter den 18- bis 24-Jährigen stimmten 29 Prozent zu. Die Befragten wurden an Plätzen, Märkten und Haltestellen angesprochen und füllten den Bogen online aus; eine Zufallsstichprobe im klassischen Sinn ist das nicht.

Über Erfahrungen geben zwei Studien Auskunft. Die Ökonomin Zeynep B. Uğur fand in einer 2019 veröffentlichten Studie einen großen Bildungsabstand: Von den Frauen mit Kopftuch, die vor dem Verbot geboren wurden, hatten nur 3,5 Prozent eine Hochschule besucht. Einen zusätzlichen Effekt des Verbots konnte sie mit ihrer Methode nicht nachweisen; der Abstand beginnt nach ihren Daten schon nach der Grundschule.

Eine zweite Untersuchung wertete 63 Briefe aus, die Frauen Anfang 2020 auf der Plattform „Yalnız Yürümeyeceksin“ („Du gehst nicht allein“) veröffentlicht hatten – Frauen, die ihr Kopftuch abgelegt hatten oder ablegen wollten (Beyza Okumuş, Universität Uludağ in Bursa). 34 Schreiberinnen schilderten das Verhältnis zur Familie negativ, 24 positiv; 15 berichteten, die Familie habe sich gegen das Ablegen gestellt. 13 erzählten umgekehrt, sie hätten wegen ihrer Frömmigkeit Druck, Ausgrenzung oder Benachteiligung erlebt, auch an der Universität. Repräsentativ sind die Briefe nicht. Sie zeigen: Druck gibt es in beide Richtungen.

Was heute gilt und woran man Änderungen erkennt

Die beiden Lesarten stehen sich bis heute gegenüber, jede mit einem ernsthaften Argument. Die laizistische, wie sie das Verfassungsgericht 2008 und der Straßburger Gerichtshof 2005 begründeten: Eine staatliche Einrichtung, die ein religiöses Zeichen ausdrücklich zulässt, kann Druck auf jene erzeugen, die es nicht tragen, und Religion zum Mittel der Politik machen. Die freiheitliche, wie sie Human Rights Watch 2004 formulierte: Ein Staat, der religiöse Kleidung vorschreibt oder verbietet, verletzt seine Pflicht, in Gewissensfragen keinen Zwang auszuüben.

Im Oktober 2022 kündigten nach Medienberichten sowohl Kemal Kılıçdaroğlu, zu dieser Zeit Vorsitzender der CHP, ein Gesetz als auch Staatspräsident Erdoğan eine Verfassungsänderung an, die das Recht auf das Kopftuch festschreiben sollten. Erdoğan bot am 22. Oktober 2022 eine Volksabstimmung an, falls das Parlament scheitere. In der Verfassung steht eine solche Garantie bis heute nicht; ihre amtliche Fassung verzeichnet als jüngste Änderung das Jahr 2017.

Die heutige Freiheit ruht damit auf Kleiderordnungen, die die Exekutive ändern kann. Eine Verfassungsänderung bräuchte 360 der 600 Abgeordneten für eine Volksabstimmung und 400, um ohne Volksabstimmung in Kraft zu treten. Woran man erkennt, ob sich die Lage bewegt: an einem Änderungsantrag zu Artikel 24 oder 42 im Parlament – oder an einer neuen Fassung der Kleiderordnungen im Amtsblatt.