Das Raster zeigt: Programm, Pose und tatsächliche Spur der Parteien fallen erheblich auseinander.
Der rechtliche Rahmen
Art. 21 Abs. 2 GG erklärt Parteien für verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; entschieden wird ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht. Die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen allein reicht nach der Rechtsprechung nicht aus – hinzukommen muss eine aktiv-kämpferische Haltung und die zumindest nicht völlig aussichtslose Möglichkeit, die Ziele zu erreichen. Historisch hat das Gericht zwei Verbote ausgesprochen: 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei, 1956 gegen die KPD.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD im Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistisch" ein. Begründung: Das in der Partei vorherrschende „ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis" sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar, da es bestimmte Bevölkerungsgruppen von gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe ausschließe. Als Belege führt das Amt Äußerungen führender Funktionäre an, die pauschalisierende Begriffe wie „Messermigranten" oder eine ethnokulturell begründete Neigung zu Gewalt verwenden. Das Verwaltungsgericht Köln setzte diese Einstufung im Februar 2026 per Eilbeschluss vorläufig aus; bis zum Abschluss des Hauptverfahrens gilt der Bundesverband als „rechtsextremistischer Verdachtsfall". Mehrere Landesverbände – darunter Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen – werden von den jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörden weiterhin als gesichert rechtsextremistisch geführt.
CDU/CSU: Prüfen, aber nicht festlegen
Im Programm hält die Union an der wehrhaften Demokratie fest; ein Parteiverbot als Instrument ist im Grundgesetz verankert und wurde von CDU-geführten Bundesregierungen auch genutzt (SRP 1952). In der aktuellen Debatte schlug Hendrik Wüst, Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor, die den verfassungsrechtlichen Umgang mit der AfD ergebnisoffen prüfen solle. Er betonte, ein Verbot sei nur das letzte Mittel und dürfe nicht aus dem laufenden Wahlkampf heraus betrieben werden.
Bundeskanzler Friedrich Merz äußerte sich skeptisch zu den Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens. Der Münchner Merkur kommentierte Wüsts Vorstoß als Signal der Ratlosigkeit: Die CDU, die bei der Sachsen-Anhalt-Wahl massiv verloren habe, prüfe lieber den Konkurrenten als sich selbst. In der Spur zeigt sich die Lücke: Ein formeller Antrag der Bundesregierung oder einer unionsgeführten Landesregierung liegt nicht vor.
SPD: Demokratische Pflicht – mit Frist
Die SPD-Fraktionsvorsitzenden von Bund, Ländern und Europaparlament beschlossen zum Abschluss einer zweitägigen Konferenz in Bremen Ende September 2026 eine gemeinsame Erklärung: Die AfD sei eine rechtsextreme Partei, die demokratische Institutionen verächtlich mache und die Grundordnung von innen beseitigen wolle. „Die Vorbereitung eines Prüfverfahrens ist eine rechtliche Notwendigkeit, die der Schutz unserer Verfassung gebietet. Dies sehen wir als unsere demokratische Pflicht an", heißt es im Beschluss. Die Fraktionschefs fordern, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe noch 2026 einzusetzen.
Verteidigungsminister Boris Pistorius unterstützte den Vorstoß und sprach sich bereits eine Woche vor der Sachsen-Anhalt-Wahl gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Cem Özdemir dafür aus, ein Verbotsverfahren mit Fokus auf die eindeutig völkischen Landesverbände in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg einzuleiten. Thüringens Innenminister Georg Maier sieht im Bundesrat Bewegung und hält eine Arbeitsgruppe noch in diesem Jahr für realistisch. Ein Antrag im Bundesrat liegt bislang nicht vor.
Grüne: Strukturell für ein Verfahren
Die Grünen haben in einer eigenen Ausarbeitung ihrer Bundestagsfraktion die Möglichkeit eines AfD-Verbotsverfahrens grundsätzlich befürwortet. Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, reagierte auf die Äußerungen des AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund in Sachsen-Anhalt – der nach seiner Wahl in den Landtag ankündigte, für eine „Remigrations- und Abschiebeoffensive" auch entsprechende „Hilfsmittel" zu benötigen – mit dem Urteil: Die Aussage mache überdeutlich, dass die AfD ihre Agenda auch am Rechtsstaat vorbei und mit Waffengewalt gegen Menschen durchsetzen wolle. Damit zeige die Partei, dass sie keine normale parlamentarische Kraft sei. Eine eigene Initiative für einen Verbotsantrag im Bundestag ist für die Grünen als Oppositionsfraktion möglich; ein konkreter Antrag liegt nach dem Material dieser Anhörung nicht vor.
Die Linke: Verfahren gefordert, Landtag genutzt
Die Linke hat ein Verbotsverfahren gegen die AfD gefordert und sich im Thüringer Landtag aktiv dafür eingesetzt, das Thema auf die Tagesordnung zu bringen. Die Expertenanhörung im Oktober 2026 war das Ergebnis dieser parlamentarischen Initiative. Inhaltlich stützt sich die Fraktion auf die Verfassungsschutzeinstufungen und auf das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das auf rund 1.500 Seiten zu dem Ergebnis kommt, die AfD verstoße gegen das Demokratieprinzip und die Menschenwürdegarantie.
AfD: Gerichtlich dagegen, parlamentarisch dafür genutzt
Die AfD bestreitet die Verfassungsschutzeinstufungen vor Gericht und war damit auf der Eilrechtsebene beim Verwaltungsgericht Köln vorübergehend erfolgreich. Der Anwalt Christian Conrad, der die Partei in diesen Verfahren vertritt, warnte in der Thüringer Anhörung vor einem Eingriff in den demokratischen Wettbewerb. Gleichzeitig nutzt die Partei die Verbotsdebatte als Mobilisierungsinstrument: Ein Verfahren, das die Partei nicht trifft, stärkt den Befund, politisch verfolgt zu werden.
Was die Sachverständigen in Erfurt sagten
In der Expertenanhörung des Thüringer Landtags standen sich zwei Lager gegenüber. Die Juristin Valentina Chiofalo von der Gesellschaft für Freiheitsrechte sah gute Chancen für ein Verbotsverfahren: Ihr Gutachten belegt nach ihrer Darstellung Verstöße gegen Menschenwürde und Demokratieprinzip. Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte erklärte, die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt; in der AfD sei ein rassistisches, nationalvölkisches Weltbild fest verankert. Der Rechtsanwalt Chan-jo Jun argumentierte, die AfD könne einem Verbot nur durch eine radikale programmatische Änderung entgehen; allein ein laufendes Verfahren erzeuge schon Druck. Der Politikwissenschaftler Emanuel Richter sieht das Verbot als präventives Demokratie-Instrument und hält die Hürden im Fall der AfD für erfüllt, warnte aber vor einer politischen Instrumentalisierung des Verfahrens. Auf der anderen Seite steht Conrad, der ein Verbot als unzulässigen Eingriff in den Parteienwettbewerb wertete.
Der Staatsrechtler Alexander Thiele beobachtet eine zunehmende Radikalisierung der Partei: „Wer vor vielleicht drei, vier Jahren noch Bauchschmerzen hatte, weil die Radikalisierung nicht ausgereicht hat, kommt mittlerweile vielleicht auch zu einem anderen Ergebnis." Siegmunds Äußerung in Magdeburg – der Verweis auf benötigte „Hilfsmittel" für eine Remigrations-Offensive – stand als jüngstes Belegstück im Raum.
Wort gegen Spur: Die größte Lücke des Rasters
Drei Fraktionen – SPD, Grüne, Die Linke – fordern öffentlich ein Prüf- oder Verbotsverfahren. Keiner von ihnen hat bislang einen formellen Antrag im Bundestag oder Bundesrat gestellt, der die Voraussetzungen nach §§ 43 ff. BVerfGG erfüllen würde. Die CDU/CSU-Fraktion befürwortet eine Prüfung, lehnt aber eine Festlegung ab. Wort und Spur klaffen bei allen vier Fraktionen auf dieselbe Weise auseinander: Das Ergebnis des Rasters ist ein überparteiliches Prüf-Versprechen ohne eingebrachten Antrag – Stand Oktober 2026.
