Wer nach einer gewalttätigen Beziehung ein Kontaktverbot erwirkt, bekommt es von demselben Familiengericht, das später über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind entscheidet. Beide Verfahren stehen nebeneinander und folgen verschiedenen Regeln. Das Gewaltschutzgesetz schützt den verletzten Erwachsenen: Wer vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung eines anderen verletzt, dem kann das Gericht verbieten, die Wohnung zu betreten, sich in ihrer Nähe aufzuhalten, Kontakt aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen (§ 1 GewSchG). Das Umgangsrecht fragt nach dem Kind: Es hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Absatz 1 BGB), und zum Wohl des Kindes gehört „in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 Absatz 3 BGB).

Die Schnittstelle liegt in einem Halbsatz. Das Gewaltschutzgesetz nimmt Handlungen aus, die der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Die Bundesregierung hat am 1. April 2026 auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion erklärt, dass Handlungen zur Wahrnehmung des Umgangs genau das sein können: Die Schutzanordnung „gilt insofern nicht und muss nicht erst eingeschränkt oder ausgesetzt werden“. Umgekehrt kann ein Gewaltschutzverfahren den Umgang nicht regeln; das geschieht nur im Kindschaftsverfahren.

Was § 1684 BGB heute erlaubt

Das Familiengericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, „soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist“; eine längere oder dauerhafte Einschränkung setzt voraus, dass das Kindeswohl sonst gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Gewalt gegen den anderen Elternteil erwähnt die Norm nicht. Dass sie trotzdem zählt, leiten Gerichte aus dem Begriff des Kindeswohls, aus § 1697a BGB und aus Artikel 31 der Istanbul-Konvention ab – so beschreibt es die Begründung des Kindschaftsrechtsentwurfs des Bundesjustizministeriums vom 11. Mai 2026 und führt dafür Obergerichtsentscheidungen aus den Jahren 2018 bis 2022 an. Derselbe Entwurf hält fest, dass sich dies „nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm“ ergibt.

Wie weit der Schutz des Elternteils einen Ausschluss tragen kann, zeigen zwei Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2025. Am 7. Oktober 2025 nahm die 2. Kammer des Ersten Senats die Beschwerde eines Vaters gegen einen dreijährigen Umgangsausschluss nicht an (1 BvR 746/23). Die Fachgerichte hatten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mutter festgestellt, gestützt auf Zeugen, Jugendamt und eine polizeiliche Gefährdungseinschätzung; Mutter und Kinder lebten im Opferschutzprogramm. Begleiteter Umgang schied aus, weil der Aufenthaltsort hätte bekannt werden können. Entscheidend sei, dass der Ausschluss regelmäßig gerichtlich überprüft werden könne. Am 10. Juni 2025 hatte dieselbe Kammer einen Ausschluss bis zur Volljährigkeit aufgehoben (1 BvR 1931/23), ebenfalls nach berichteter Gewalt und Todesdrohungen gegen die Mutter: Fachgerichte müssten bei längerem Ausschluss „die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen“. Der Schutz des Elternteils kann einen Ausschluss tragen – konkret begründet und überprüfbar.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht die Grenze von der anderen Seite. Im Urteil I.M. und andere gegen Italien vom 10. November 2022 (Nr. 25426/20) sah er Artikel 8 der Konvention verletzt, weil zwei Kinder seit 2015 zu Treffen mit dem Vater unter Bedingungen gezwungen wurden, die keinen Schutz boten – und weil die Gerichte der Mutter die elterliche Verantwortung entzogen hatten, da sie als „unkooperativ“ galt, ohne alle Umstände zu prüfen.

Was Artikel 31 verlangt und was GREVIO fand

Artikel 31 der Istanbul-Konvention heißt: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass gewalttätige Vorfälle „bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden“ (Absatz 1) und dass die Ausübung dieser Rechte „nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet“ (Absatz 2). Deutschland hat die Konvention am 12. Oktober 2017 ratifiziert, sie gilt seit dem 1. Februar 2018 im Rang eines Bundesgesetzes. Der Expertenausschuss GREVIO stellte in seinem am 7. Oktober 2022 veröffentlichten Bericht fest, dass das deutsche Recht keine ausdrückliche Pflicht kennt, Gewaltvorfälle bei Sorge- und Umgangsentscheidungen zu berücksichtigen, die BGB-Vorschriften eine konventionskonforme Auslegung aber zulassen. Er drängte darauf, Verfahren auf eine Gewaltvorgeschichte zu prüfen, Fachkräfte zu schulen, den Aufenthaltsort der Opfer nicht preiszugeben – und zu erheben, wie oft Richter Umgangsrechte wegen häuslicher Gewalt einschränken. Ohne solche Daten könne er die deutsche Praxis nicht beurteilen.

Diese Lücke besteht fort. Die Bundesregierung antwortete am 1. April 2026, ihr lägen keine Daten vor, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren häusliche Gewalt eine Rolle spielte: Die Familiengerichtsstatistik sei eine Erledigungsstatistik, Inhalte von Entscheidungen könne sie nicht erfassen; ein Gremium der Länder prüfe Abhilfe. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte im November 2023 dieselbe Lücke benannt und Einigungsgebot, Wohlverhaltenspflicht und Regelvermutung als Leitbilder bezeichnet, die bei häuslicher Gewalt „ungeeignet oder sogar kontraindiziert“ seien. Zur Größenordnung: Das Bundeskriminalamt zählte für 2024 bundesweit 265.942 Opfer häuslicher Gewalt, davon 171.069 Opfer von Partnerschaftsgewalt – polizeilich registrierte Fälle, nicht das Dunkelfeld. Wie viele davon in ein Umgangsverfahren münden, ist amtlich nicht erfasst.

Was die beiden Entwürfe 2026 ändern

Zwei Vorhaben des Bundesjustizministeriums unter Bundesministerin Stefanie Hubig greifen an verschiedenen Stellen an. Das erste ändert das Verfahren. Den Referentenentwurf vom 22. Mai 2026 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat stehen aus. Vorgesehen sind ein Wahlgerichtsstand für Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltssachen, damit der Gerichtsort den neuen Aufenthalt nicht verrät; ein neuer § 156 Absatz 2 FamFG, nach dem das Gericht bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt „in der Regel von einem Hinwirken auf Einvernehmen“ absieht; ein § 156a FamFG, der das Gericht verpflichtet, solchen Anhaltspunkten früh nachzugehen und den Schutzbedarf von Kind und Elternteil zu ermitteln; und eine Ergänzung in § 23b GVG, nach der Familienrichter belegbare Grundkenntnisse zu „Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt“ haben sollen. Teile treten erst am 1. Juli 2027 in Kraft.

Das zweite Vorhaben ändert das materielle Recht und ist weniger weit. Der Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 11. Mai 2026 stand bis zum 10. Juli 2026 zur Stellungnahme; einen Kabinettsbeschluss weist das Ministerium mit Stand 16. Oktober 2026 nicht aus. Der Entwurf definiert häusliche Gewalt erstmals im BGB nach Artikel 3 der Istanbul-Konvention – körperlich, sexuell, psychisch, wirtschaftlich – und nennt Kriterien wie Häufigkeit, Dauer, Intensität und Wiederholungsgefahr (§ 1632 BGB-E). Die Vermutung, dass Umgang mit beiden Eltern dem Kind guttut, soll entfallen gegenüber einer Person, die Gewalt gegen das Kind ausgeübt hat, oder gegen den anderen Elternteil, „sofern diese Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat“ (§ 1680 Absatz 2 BGB-E). Ein eigener § 1684 Absatz 3 BGB-E soll den Ausschluss erlauben, wenn ein Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt hat und dies „zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist“. Die Begründung versteht den Begriff wie Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz, also einschließlich des psychischen Wohlbefindens, und nennt als typische Fälle Drohungen per Textnachricht und das Ausforschen eines Aufenthaltsorts mit Meldesperre. Dazu kommt das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198).

Worüber Verbände und Richter streiten

Die Gewaltschutzseite hält den Entwurf für richtig, aber zu eng. Der Kinderschutzbund nennt die Ausschlussmöglichkeit in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2026 „dringend geboten“, lehnt die Beschränkung auf die „körperliche Unversehrtheit“ ab, weil Stalking oder massive Beleidigungen ebenso belasten, und fordert, den Zusatz „Auswirkungen auf das Kind“ zu streichen: Kinder seien von Partnerschaftsgewalt „in den allermeisten Fällen mitbetroffen“. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßte am 21. Mai 2026 die Definition, sieht aber die Schulung der Rechtsanwender nicht gelöst.

Die Richterschaft begrüßt die Klarstellung und warnt vor dem Werkzeug. Der Deutsche Richterbund nennt den neuen § 156 FamFG „richtig und begrüßenswert“, er entspreche schon der Praxis; am Kindschaftsrechtsentwurf kritisiert er, dass der lange Kriterienkatalog unter Zeitdruck „checklistenartig abgearbeitet“ werde und dass die wirtschaftliche Gewalt „keinen unmittelbaren Kindeswohlbezug“ habe. Begleiteter Umgang scheitere vielerorts an Kapazität. Die Neue Richtervereinigung hält die Regelbeispiele für überflüssig: Dass miterlebte Gewalt einen zeitweisen Ausschluss rechtfertigen kann, sei in der Obergerichtsrechtsprechung seit Jahren etabliert.

Die Elternseite sieht das Risiko auf der anderen Seite. Der Väteraufbruch für Kinder bemängelt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2026, die Entwürfe kombinierten einen weiten Gewaltbegriff „mit einer niedrigen Eingriffsschwelle und teils irreversiblen Rechtsfolgen“; es fehlten Gegengewichte gegen prozesstaktischen Missbrauch und Sanktionen bei nachgewiesenen Falschbeschuldigungen, und überlastete Gerichte erzeugten durch Zeitablauf Kontaktabbrüche. Fußfessel und Trainingskurse gehörten in § 1666 BGB und ins Gewaltschutzgesetz, nicht ins Umgangsrecht. Zugleich begrüßt der Verband die stärkere Berücksichtigung häuslicher Gewalt und fordert eine verbindliche Fortbildungspflicht.

Ob der Umgang dem Schutz weicht oder der Schutz dem Umgang, entscheidet nach beiden Entwürfen weiterhin das Gericht im Einzelfall. Drei Daten zeigen, wohin es läuft: ob der Bundestag den Verfahrensentwurf vor dem 1. Juli 2027 verabschiedet, ob das Kabinett den Kindschaftsrechtsentwurf mit oder ohne die Schwelle der „körperlichen Unversehrtheit“ beschließt – und ob die Länder eine Erfassung einführen, die es bisher nicht gibt.