Vor drei Monaten haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig einen Aktionsplan vorgelegt, der klingt, als hätte die Bundesregierung endlich Ernst gemacht: Strafrahmen für schwere Steuerkriminalität auf 15 Jahre Freiheitsstrafe anheben, Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen, Registrierkassenpflicht einführen, ein gemeinsames Datenanalysezentrum von Bund und Ländern aufbauen. 26 Maßnahmen, präsentiert am selben Tag. Seitdem ist ein Gesetzentwurf im Kabinett – das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz vom 12. August 2026, das den Vollzug beim Zoll stärkt. Über zwanzig Maßnahmen stehen noch als politische Zielsetzungen auf Papier.

Das ist kein Zufall und kein Versagen der Umsetzungsgeschwindigkeit.

Was Art. 108 GG tatsächlich sagt

Art. 108 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ist kurz und eindeutig: Die übrigen Steuern – also Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer – werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund verwaltet Zölle, Finanzmonopole und bestimmte Verbrauchsteuern. Steuerfahndung ist Ländersache, weil die zugrunde liegenden Steuern Ländersache sind. Art. 108 Abs. 4 GG erlaubt zwar gesetzliche Regelungen, die ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden vorsehen, wenn das den Vollzug erheblich verbessert. Aber ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Steuerfahndungsstellen der Länder ist das nicht.

Was das bedeutet: Der Bund kann den Strafrahmen für schwere Steuerhinterziehung auf 15 Jahre anheben, er kann die Selbstanzeige abschaffen, er kann Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf 15 Jahre verlängern. Aber ob diese Normen mit hohem Ermittlungsdruck oder mit geringstmöglichem Aufwand vollzogen werden – das entscheiden 16 Landesfinanzverwaltungen, nach ihren eigenen Prioritäten, mit ihren eigenen Personalentscheidungen. Ein Bundesgesetz verändert den Rahmen, in dem ermittelt wird. Es verändert nicht, wie viele Fahnder Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern einstellen.

Bayerns Finanzminister Albert Füracker nannte den Aktionsplan einen „Alleingang des Bundes" – zur föderalen Einordnung dieses Protests siehe den nächsten Abschnitt. Das enthüllt das eigentliche Problem: Die Länder sehen sich nicht als Vollzugsarm des Bundes, sondern als eigenständige Akteure mit eigenem Urteil darüber, was wie dringend ist.

Was die Zahlen über den Vollzug verraten – und was nicht

Die Steuerfahndungsstellen der Länder erledigten im Jahr 2024 bundesweit rund 34.200 Fälle und stellten dabei Mehrsteuern von rund 2,6 Milliarden Euro fest; die vollständigen Zahlen zu Strafverfahren sind in den Schätzmethoden-Zahlen ausgewiesen.

Wie diese Zahlen sich auf die 16 Bundesländer verteilen, weist der BMF-Monatsbericht November 2025 nicht disaggregiert aus. Das ist keine Randnotiz: Ohne Länderaufschlüsselung lässt sich nicht beurteilen, ob der Vollzug bundesweit gleichmäßig ist oder ob einzelne Länder deutlich unter oder über dem Durchschnitt liegen. Ein Aktionsplan, der auf Vollzugslücken reagiert, ohne die geografische Verteilung dieser Lücken zu kennen, navigiert im Dunkeln.

Die Koordinations-These und ihre Grenzen

Die Verteidiger des Status quo haben ein Argument, das nicht ignoriert werden darf: Bundesgesetzgebung verändert den Handlungsrahmen für alle Länder gleichzeitig; Vollzugsunterschiede gleichen sich über Koordinierungsgremien und gemeinsame Zentralstellen mittelfristig an.

Das ist nicht falsch. Der Aktionsplan sieht ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll vor, das Steuerfahnder der Länder und Ermittler der Bundesbehörden koordinieren soll – nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums. Eine gemeinsame Datenplattform mit KI-gestützten Analysemöglichkeiten ist geplant. In der Steuer-IT gibt es bereits funktionierende Kooperationen zwischen den Ländern, etwa zwischen Nordrhein-Westfalen und Bayern bei ihren Steuerrechenzentren.

Gut darin, Koordinationsgremien zu beschreiben. Schwächer darin, die verfassungsrechtliche Grundstruktur zu verändern, die Koordinationsbedarf überhaupt erst erzeugt.

Koordinierungsgremien setzen voraus, dass alle Beteiligten koordiniert werden wollen – und dass sie ausreichend Kapazität mitbringen, um die koordinierten Schritte auch zu gehen. Weder das eine noch das andere ist garantiert, wenn die Teilnahme freiwillig ist und Ressourcenentscheidungen bei den Ländern bleiben. Das geplante Zentrum beim Zoll kann Erkenntnisse bündeln; es kann keine Länder-Steuerfahndung anweisen, ihre Fallbearbeitung nach Bundespriorität auszurichten.

Der DStG-Befund und seine Konsequenz

Florian Köbler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, formuliert es so: Bundesgesetzliche Initiativen bleiben wirkungslos, wenn der länderspezifische Behördenvollzug nicht mitreformiert wird. Die DStG begrüßt den Aktionsplan und drängt auf Tempo – aber sie benennt damit zugleich den Widerspruch, den der Plan selbst nicht auflöst. Gesetze ohne vollziehende Behörden mit Kapazität und Mandat sind Textbausteine.

Das Kriterium ist deshalb dieses: Ein Aktionsplan ist nur so wirksam wie seine schwächste Vollzugsstufe. Wenn Bayern Vollzug als Länderkompetenz versteht und Berlin das nicht korrigieren kann, dann ist die schwächste Vollzugsstufe nicht technischer Natur – sie ist verfassungsrechtlich verankert.

Was folgt

Der Bund hat mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz gezeigt, dass er dort, wo er direkten Zugriff hat – nämlich auf den Zoll als Bundesbehörde –, schnell handeln kann. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das ist der Teil des Aktionsplans, der funktioniert, weil er im Kompetenzbereich des Bundes liegt.

Für die restlichen Maßnahmen gilt das Gegenteil. Registrierkassenpflicht, Selbstanzeige-Reform, Strafrahmenerhöhung – das sind Bundesgesetze, die Landesbehörden vollziehen. Ihre Wirkung hängt davon ab, ob die Steuerfahndungsstellen der Länder das Personal haben, den politischen Rückhalt und die technische Infrastruktur, um sie ernst zu nehmen.

Der Aktionsplan nennt das „Entdeckungsrisiko erhöhen". Das stimmt als Absicht. Als Versprechen taugt es erst, wenn Berlin erklären kann, wer in Schwerin und München dafür sorgt, dass es eingehalten wird. Diese Antwort fehlt im Aktionsplan. Art. 108 GG beantwortet sie stellvertretend: nicht Berlin.