Am 16. Juli 2026 traten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vor die Kameras und stellten einen Aktionsplan vor: 26 Maßnahmen gegen Steuer- und Finanzkriminalität, ausgearbeitet vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das Ziel – Entdeckungsrisiko und Abschreckung „spürbar erhöhen" – war politisch formuliert. Die Frage, die drei Monate später zählt, ist eine andere: Was davon ist Gesetz, was ist Gesetzentwurf, und was ist noch Versprechen?

Was im Kabinett beschlossen ist

Zwei Vorhaben haben den Weg vom Aktionsplan ins Kabinett geschafft.

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) ist der am weitesten fortgeschrittene Baustein. Das Kabinett beschloss den Regierungsentwurf am 12. August 2026; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Es bündelt mehrere Elemente des Aktionsplans: Die bisher 41 Hauptzollämter und 8 Zollfahndungsämter werden zu 41 Zolldirektionen zusammengeführt, die Generalzolldirektion erhält erweiterte Kompetenzen. Neu ist außerdem, dass der Zoll Kryptowerte sicherstellen und administrative Vermögensabschöpfung betreiben darf sowie KI-gestützte Ermittlungsmethoden einsetzen kann. Das ZFG ist ausdrücklich Teil des Projekts „Zoll 2030" und setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und zwei vorausgehenden Aktionsplänen um – dem Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom Februar 2026 und dem Aktionsplan vom Juli 2026. Dass der Zoll dadurch zu einer Bundesbehörde mit deutlich breiteren Ermittlungsbefugnissen wird, hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) grundsätzlich begrüßt – mit dem Vorbehalt, dass die neuen Einziehungsbefugnisse Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen werden könnten.

Das Zweite Kassengesetz mit der Registrierkassenpflicht hat das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen; der Referentenentwurf des BMF stammte vom 5. August 2026. Es sieht vor, dass Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Vorjahr ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend elektronische Kassensysteme einsetzen. Unternehmen, deren Barumsatz 12.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, sind ausgenommen, auch wenn der Gesamtumsatz darüber liegt. Gleichzeitig ersetzt das Gesetz die papierhafte Bonpflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht. Die Finanzverwaltung erhält zudem erweiterte Befugnisse zur Kassen-Nachschau, auch an Marktständen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Was angekündigt ist, aber keinen Entwurf hat

Hier liegt das Schwergewicht des Aktionsplans – und hier klafft die größte Lücke zwischen Ankündigung und Verfahrensstand.

Strafrecht: drei Normen, kein Entwurf. Die strafrechtlich folgenreichsten Maßnahmen des Aktionsplans betreffen drei Normen: § 371 AO (Selbstanzeige), § 398a AO (Absehen von Strafverfolgung gegen Zuschlag) und §§ 153, 153a und 407 StPO (Verfahrenseinstellung und Strafbefehl). Keiner dieser Punkte hat mit Stand Oktober 2026 einen verabschiedeten Regierungsentwurf. Die Verfahrensfolgen im Einzelnen sind in strafrahmen-wirkungsanalyse dargestellt.

Das ist kein Randpunkt des Aktionsplans. Es ist sein strafrechtlicher Kern. Und es ist Stand Oktober 2026 Ankündigung.

Institutioneller Aufbau: Zeitplan offen. Das Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll – gedacht als Koordinierungsstelle, die Steuerfahnder der Länder und Bundesermittler bündelt – ist im Aktionsplan beschrieben, aber ein Errichtungsgesetz oder ein vergleichbarer Akt liegt nicht vor. Gleiches gilt für das KI-gestützte Datenanalysezentrum, das gemeinsam mit den Ländern entstehen soll, sowie für die geplante Neuaufstellung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Weitere Maßnahmen ohne Gesetzgebungsschritt. Das öffentliche Register für schwere Steuerstraftaten, die Spiegelserver-Pflicht für steuerlich relevante Daten aus Drittstaaten, die Etablierung der Blockchain-Analyse als Ermittlungsinstrument, der Ausbau des „Netzwerks empirische Steuerforschung" zum „Zukunftslabor Steuern" und die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 8 auf 15 Jahre – für keine dieser Maßnahmen ist mit Stand Oktober 2026 ein Regierungsentwurf verabschiedet.

Was Kritiker einwenden

Zwei Positionen stehen einander gegenüber, beide haben ihre stärkste Form verdient.

Die Deutsche Steuergewerkschaft (DStG) benennt das strukturelle Problem: Ohne konkreten Personalaufbau bei Steuerfahndung und Betriebsprüfung bleibt jeder Aktionsplan Symbolpolitik. Die Ankündigung neuer Zentren und digitaler Instrumente hilft wenig, wenn der vorhandene Personalstand nicht ausreicht, um das laufende Prüfungsgeschäft zu bewältigen. Diese Kritik trifft den Aktionsplan an seiner verletzlichsten Stelle: Er zählt Maßnahmen auf, schweigt aber weitgehend über Stellen und Haushaltsmittel.

Auf der anderen Seite warnen Steuerberaterverbände und Vertreter der Wirtschaft davor, dass die geplante Abschaffung der Selbstanzeige und die Verschärfung des § 398a AO – dessen Zuschlagsstaffel in selbstanzeige-analyse im Kontext von § 398a AO ausführlich erklärt wird – den gegenteiligen Effekt erzeugen könnten. Das Argument: Wer weiß, dass eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit keine strafbefreiende Wirkung mehr hat, hat weniger Anreiz zur Offenlegung – und mehr Anreiz zur Verschleierung. Die Selbstanzeige sei kein Privileg für Wohlhabende, sondern ein Instrument, das dem Staat tatsächlich Geld zurückbringt. Bayern hat diese Kritiklinie auf Länderebene institutionell verlängert: Finanzminister Albert Füracker (CSU) warf dem Bund einen „völlig deplatzierten" Alleingang vor; die ausführliche Einordnung des föderalen Streits findet sich im Kommentar.

Beide Positionen hängen an Fragen, die der Aktionsplan selbst nicht beantwortet: wie viele Stellen entstehen, mit welchen Haushaltsmitteln, und wie genau die Reform der Selbstanzeige ausgestaltet wird.

Woran man den Fortschritt erkennt

Drei Daten sind jetzt entscheidend.

Das ZFG muss bis zum 1. Januar 2027 durch Bundestag und Bundesrat. Das Zweite Kassengesetz braucht dieselbe parlamentarische Strecke vor dem 1. Januar 2028; die Umsatzgrenzen sind dabei bereits für das Kalenderjahr 2026 zu prüfen, ob die Kassenpflicht ab 2028 greift.

Für alle übrigen Maßnahmen – den strafrechtlichen Kern des Aktionsplans eingeschlossen – fehlt noch ein Regierungsentwurf. Ein Gesetzentwurf zur Reform von § 371 AO und § 398a AO sowie zur Einführung des Verbrechenstatbestands in § 370 AO wäre das erste prüfbare Signal, dass der Aktionsplan über das ZFG und das Kassengesetz hinaus in Gesetzgebung überführt wird. Liegt er bis Ende des ersten Quartals 2027 nicht vor, ist der Zeitplan für ein Inkrafttreten noch im Jahr 2027 kaum zu halten.

Ein Aktionsplan ist kein Gesetz. Das ist die Bestandsaufnahme.