Ich sage nichts über Ekrem İmamoğlus Schuld. Dafür gibt es Gerichte, und noch hat keines geurteilt. Ich sage etwas über den Staat, der ihn anklagt. Dafür spiele ich ein Spiel: Der Staat heißt Deutschland, der Mann heißt „der Oppositionsführer", und jeder Vorgang bekommt dieselbe Frage. Was hätte Karlsruhe gesagt? Elfmal. Hören Sie zu.

Elf Vorgänge, elf Antworten aus Karlsruhe

Am 18. März 2025 erklärte die Universität Istanbul İmamoğlus Diplom für nichtig: ein „offener Fehler" beim Hochschulwechsel, 35 Jahre her. Ein Abschluss ist Voraussetzung für die Kandidatur zum Präsidenten. Am nächsten Tag wurde er festgenommen. Die Reihenfolge ist kein Beweis, aber sie fällt auf. Stellen Sie sich vor, die Universität Köln täte das mit dem Oppositionsführer. Karlsruhe hätte gesagt: Wer einen Abschluss nehmen will, braucht eine klare gesetzliche Grundlage (1 BvR 3353/13, 3. September 2014). Auf einen Bescheid darf man vertrauen (2 BvL 14/02, 7. Juli 2010). Eine deutsche Behörde darf einen Fehler grundsätzlich nur binnen eines Jahres korrigieren, nachdem sie ihn kennt (§ 48 Abs. 4 VwVfG). Hier waren es 35 Jahre.

Am 19. März 2025 verbot der Gouverneur von Istanbul alle Versammlungen, bis zum 26. März. Bis zum 27. März zählte der Innenminister 1.879 Festnahmen bei den Protesten. Stellen Sie sich vor, ein deutscher Innenminister verböte alle Versammlungen einer Millionenstadt. Karlsruhe hätte gesagt: Ein Verbot braucht eine unmittelbare, erkennbare Gefahr (1 BvR 1423/07, 6. Juni 2007, im Anschluss an Brokdorf 1985). Wenn einzelne Gewalt anwenden, bleiben die Friedlichen geschützt. Ein Pauschalverbot hält nicht (1 BvR 828/20, 15. April 2020).

In denselben Tagen waren soziale Netzwerke und Messenger in Istanbul fast zwei Tage lang gedrosselt, so stellte es die Parlamentarische Versammlung des Europarats fest. Mindestens zehn Journalisten wurden festgenommen, ein BBC-Korrespondent wurde ausgewiesen. Karlsruhe hätte gesagt: Die freie Presse ist für die Demokratie „konstituierend" (Urteil Cicero, 1 BvR 538/06, 27. Februar 2007). Wer sie drosselt, dreht das Licht herunter, in dem man sehen könnte, was sonst noch geschieht.

Am 23. März 2025 ordnete das 10. Friedensstrafgericht Istanbul Untersuchungshaft an. Heute sind es 570 Tage, und ein Urteil hat kein Datum. Stellen Sie sich vor, der deutsche Oppositionsführer säße seit anderthalb Jahren in Untersuchungshaft. Karlsruhe hätte gesagt: Je länger die Haft, desto schwerer müssen die Gründe wiegen, und das Gericht muss sie jedes Mal neu und aktuell nennen, nicht die vom ersten Tag. Mehr als ein Jahr bis zum Urteil ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen (2 BvR 2429/18, 23. Januar 2019).

Am selben Tag enthob das Innenministerium İmamoğlu „als vorläufige Maßnahme" des Amtes. 51,2 Prozent hatten ihn am 31. März 2024 gewählt. Stellen Sie sich vor, ein deutscher Bundesinnenminister setzte den Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt ab, am selben Tag wie die Haft. Karlsruhe hätte gesagt: Für Kommunalwahlen gelten dieselben Grundsätze wie für Bundestagswahlen (2 BvK 1/07, 13. Februar 2008). Das Landesrecht, etwa in Nordrhein-Westfalen, sagt noch deutlicher: Abwählen können einen Bürgermeister nur die Bürger (§ 66 GO NRW), endgültig aus dem Amt entfernen nur ein Gericht (§ 35 LDG NRW).

Am 26. März 2025 sagte Präsident Erdoğan, die Belege stammten aus den Reihen der CHP selbst. Eine Woche nach der Festnahme wusste der Präsident schon, woher die Beweise kommen. Karlsruhe hätte gesagt: Schuld feststellen dürfen nur die Strafgerichte, am Ende eines Verfahrens. Gerichte und Staatsanwälte sollen jeden Anschein einer Schuldzuweisung vermeiden (2 BvR 2282/16, 8. März 2017). Einen Karlsruher Fall zu einem Präsidenten, der über Beweise spricht, gibt es nicht. Mein Schluss: Der Gedanke gilt für jeden, der für den Staat spricht.

Am 11. November 2025 legte die Staatsanwaltschaft die Anklage vor: 402 Beschuldigte, 143 Vorgänge, rund 3.900 Seiten. Für İmamoğlu fordert sie 828 bis 2.352 Jahre Haft. Stellen Sie sich einen deutschen Staatsanwalt vor, der das beantragt. Man würde ihn fragen, ob er einen Taschenrechner hat. Dafür braucht es kein Karlsruhe, das Strafgesetzbuch genügt: Mehr als 15 Jahre zeitige Freiheitsstrafe gibt es bei uns nicht, auch nicht als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 2 StGB). Ein Menschenleben hat eine Grenze. Die Forderung nicht.

Am 21. Mai 2026 erklärte das Berufungsgericht in Ankara den Parteitag der CHP von 2023 für nichtig, setzte Parteichef Özgür Özel vorläufig ab und Kemal Kılıçdaroğlu wieder ein. Es ist die Partei, die İmamoğlu zum Kandidaten gewählt hat. Stellen Sie sich vor, ein deutsches Gericht setzte die gewählte Spitze der größten Oppositionspartei ab und den Vorgänger wieder ein. Karlsruhe hätte gesagt: Parteien verbietet allein das Verfassungsgericht, bis dahin ist ein Eingreifen gegen ihren Bestand ausgeschlossen (2 BvB 1/13, 17. Januar 2017). Die CHP ist nicht verboten worden. Mein Schluss: Wer einer Partei die gewählte Spitze nimmt, greift in das ein, was Artikel 21 des Grundgesetzes schützt, dass sie ihre Ordnung selbst und demokratisch bestimmt. Ob der Kassationshof das Urteil hält, ist offen.

Am 30. Juni 2026 löste der Richterrat nach Medienberichten die Strafkammer auf, die İmamoğlus Prozess führte. Neue Nummer an der Tür, dieselben Richter auf der Bank. İmamoğlu zählt 13 Verfahren und rund 23 Richterwechsel. Karlsruhe hätte gesagt: Wer über einen Fall entscheidet, muss vorher durch Regeln feststehen, damit niemand die Richter für den Einzelfall aussucht (2 BvR 1825/02, 3. Mai 2004). Dass es dieselben Richter sind, beruhigt nicht. Das Gesetz verlangt Regeln im Voraus, nicht Vertrauen.

Am 8. Juli 2026 verwies der Vorsitzende İmamoğlu nach Medienberichten des Saals, das Protokoll vermerkte „Schweigerecht", seine Anwälte widersprachen. Stellen Sie sich einen Angeklagten vor, der hinausgeführt wird, bevor er ein Wort zur Sache gesagt hat. Karlsruhe hätte gesagt: Ein Angeklagter ist nicht nur Objekt des Verfahrens. Er muss vorher zu Wort kommen und Einfluss nehmen können (1 PBvU 1/02, 30. April 2003). Ob der Vorsitzende Gründe hatte, klärt ein Rechtsmittelgericht.

Am 11. September 2026 verurteilte ein Strafgericht İmamoğlu zu zwei Jahren und einem Monat wegen Beleidigung eines früheren AKP-Bezirksbürgermeisters, nach zwei Freisprüchen in derselben Sache. Im Dezember 2022 hatte er für Worte über die Wahlbehörde zwei Jahre, sieben Monate und 15 Tage samt Ämtersperre bekommen. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Karlsruhe hätte gesagt: Die Meinungsfreiheit ist aus dem Schutz der Machtkritik entstanden. Wer Amtsträger anklagend und persönlich angreift, muss nicht fürchten, dass einzelne Wörter hart bestraft werden (1 BvR 2272/04, 12. Mai 2009). Politiker müssen mehr aushalten als andere (1 BvR 2397/19, 19. Mai 2020).

Das sind eure eigenen Sätze

Nichts davon muss man aus Karlsruhe holen. In der türkischen Verfassung steht: Bis die Schuld durch Urteil feststeht, darf niemand als schuldig gelten (Artikel 38). Wer festgehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren in angemessener Zeit (Artikel 19). Die Presse ist frei und darf nicht zensiert werden (Artikel 28). Niemand darf vor ein anderes Gericht gestellt werden als vor das gesetzlich zuständige (Artikel 37). Richter sind unabhängig (Artikel 138). Seit 1954 ist die Türkei Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ein Staat, der sich das alles selbst aufgeschrieben hat, muss sich heute fragen lassen, warum es ihm im Weg steht.

Wer so viele Paragrafen auf einen einzigen Mann stapelt, baut ihm ein Denkmal, ob er will oder nicht. Mit jedem Tag Haft wird die Figur größer, nicht kleiner. Das ist keine Aussage über Schuld, es ist eine über Politik. Und der Maßstab gilt in beide Richtungen: İmamoğlu ist ein Politiker, den viele bewundern und andere ablehnen. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung, nicht mehr und nicht weniger. Wer ihn schon freispricht, macht denselben Fehler wie der, der ihn schon verurteilt hat. Vom 14. bis 17. Oktober soll er sich zum ersten Mal im Hauptverfahren äußern. Dann zeigt sich, ob man ihm zuhört, was Karlsruhe „rechtliches Gehör" nennt.

Demokratie ist für alle da. Für den, der unbequem ist. Für den, der angeklagt ist. Für den, der verliert. Und für den, der gerade regiert.