Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Deliktskategorien nach Strafrahmen: Ein Vergehen ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder nur Geldstrafe vorsieht. Ein Verbrechen liegt vor, wenn das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Diese Unterscheidung ist nicht nur terminologisch – sie entscheidet, welche Verfahrenswege zulässig sind.
Steuerhinterziehung ist heute nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ein Vergehen: Die Regel-Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – § 370 AO nennt dafür einen eigenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – bleibt die Tat gleichwohl ein Vergehen, weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung einen Schwellenwert von 50.000 Euro je Tat etabliert, ab dem regelmäßig ein besonders schwerer Fall angenommen wird; ab einer Million Euro kommt eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach der BGH-Rechtsprechung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Der Aktionsplan sieht vor, schwere Steuerstraftaten als Verbrechen zu qualifizieren, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Für Fälle organisierter Steuerkriminalität soll der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahre angehoben werden. Welche Tatbestände konkret als schwer eingestuft werden und ab welchem Hinterziehungsbetrag die neue Verbrechens-Qualifikation greifen soll, hat der Aktionsplan noch nicht abschließend ausformuliert; die gesetzgeberische Ausgestaltung steht aus.
Welche Verfahrensinstrumente kraft Gesetzes entfallen
Hier liegt die eigentliche strukturelle Wirkung der geplanten Neueinstufung. Drei Instrumente, die heute einen großen Teil der Steuerstrafverfahren abwickeln, wären bei Verbrechens-Qualifikation nicht mehr anwendbar.
Der Strafbefehl nach § 407 StPO ermöglicht eine Verurteilung ohne öffentliche Hauptverhandlung. Er setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen ist; eine unbedingte Freiheitsstrafe kann im Strafbefehlsweg nicht verhängt werden. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – dem Kennzeichen des Verbrechens – wäre das Strafbefehlsverfahren für die betroffenen Fälle ausgeschlossen.
Die Einstellung nach § 153 StPO setzt geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung voraus. Sie ist auf Vergehen beschränkt und würde damit ebenfalls entfallen.
Die Einstellung nach § 153a StPO ist das in der Praxis bedeutsamste Instrument: Das Verfahren wird gegen Erfüllung von Auflagen – überwiegend Geldzahlungen – eingestellt, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Auch § 153a StPO ist ausdrücklich auf Vergehen begrenzt. Liegt ein Verbrechen vor, ist die Einstellung nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Zusätzlich sieht der Aktionsplan die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form vor. Damit entfiele auch § 398a AO, der bislang für Fälle, in denen eine Straffreiheit nach § 371 AO nicht mehr erreichbar ist, ein Absehen von der Strafverfolgung gegen einen gestaffelten Zuschlag ermöglicht; zur Zuschlagsstaffel im Einzelnen siehe den Abschnitt „Was die Zahlen zeigen – und wo sie enden". Dieser Weg – Zahlung statt Verfahren – würde nach dem Aktionsplan ebenfalls geschlossen.
Das Ergebnis: Fälle, die heute per Strafbefehl oder Einstellung erledigt werden, müssten künftig vollständig durch öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden.
Was die Zahlen zeigen – und wo sie enden
Im Jahr 2024 wurden bundesweit 50.018 Steuerstrafverfahren von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte schlossen im selben Zeitraum 11.729 Strafverfahren rechtskräftig ab. Von den 50.018 Verfahren ergingen 5.559 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Außerdem wurden 1.331 Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflagen von insgesamt rund 16,1 Millionen Euro eingestellt. Die Steuerfahndung verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.345 Jahren und Geldstrafen von 16,8 Millionen Euro; sie stellte Mehrsteuern in Höhe von rund 2,6 Milliarden Euro fest (BMF-Monatsbericht November 2025). § 398a AO ermöglicht dabei ein Absehen von der Strafverfolgung gegen einen gestaffelten Zuschlag: zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags bis 100.000 Euro, 15 Prozent zwischen 100.000 und einer Million Euro, 20 Prozent darüber.
Wie viele dieser Verfahren künftig unter die geplante Verbrechens-Qualifikation fielen, lässt sich aus diesen Zahlen nicht berechnen.
Bekannt ist immerhin die Belastungslage der Justiz, in die jede Mehrbelastung hineinwirken würde. Nach Angaben des Deutschen Richterbundes fehlen bundesweit rund 2.000 Staatsanwälte und Strafrichter; im Jahr 2025 lagen bei den Staatsanwaltschaften mehr als eine Million Verfahren offen.
Zwei Positionen zur Frage der öffentlichen Hauptverhandlung
Die strukturelle Konsequenz der Neueinstufung – mehr öffentliche Hauptverhandlungen, weniger Einstellungen – wird unterschiedlich bewertet, und beide Positionen haben ein belastbares Fundament.
Strafverteidiger- und Anwaltsverbände sehen in der Pflicht zur öffentlichen Hauptverhandlung bei gleichzeitig wegfallenden Einstellungsmöglichkeiten einen Multiplikator für Justizbelastung ohne entsprechende Kapazitätserweiterung. Das Argument läuft so: Eine Hauptverhandlung in einem komplexen Steuerstrafverfahren dauert Monate, bindet Kammern, Schöffen, Staatsanwälte und Sachverständige. Strafbefehle und § 153a StPO-Einstellungen erledigen dasselbe Verfahren in einem Bruchteil der Zeit. Fällt beides weg, steigt die Verfahrensdauer – ohne dass dadurch mehr Taten aufgedeckt oder mehr Täter verurteilt werden. Das Ergebnis wäre, so die Kritik, eine Justiz, die mehr Zeit für einzelne Fälle aufwendet, aber nicht effektiver ist.
Die Gegenposition lautet: Erst die öffentliche Hauptverhandlung erzeugt tatsächliche Abschreckung und belastbare Rechtssicherheit. Die Einstellungspraxis nach § 153a StPO begünstigt strukturell Beschuldigte mit erfahrenen Verteidigern und ausreichenden Mitteln, die hohe Geldauflagen zahlen können, ohne dass ein Gericht den Sachverhalt öffentlich würdigt. Wer schwer hinterzogen hat und Geld besitzt, kauft sich heute aus dem Verfahren heraus – ohne Verurteilung, ohne Eintrag, ohne öffentliche Feststellung. Das soll die Neueinstufung beenden. Abschreckung durch Verfahrenstransparenz, so das Argument, wirkt anders als Abschreckung durch Strafbefehl.
Welche Position empirisch trägt – ob die Abschreckungswirkung öffentlicher Verhandlungen die Mehrbelastung rechtfertigt –, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht beantworten. Dafür fehlte bislang auch eine belastbare Folgenabschätzung des Gesetzgebers.
Was als Nächstes ansteht
Der Aktionsplan ist eine Willensbekundung von Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium, noch kein Gesetzentwurf. Die strafrechtlich weitreichendsten Maßnahmen – Verbrechens-Qualifikation und Abschaffung der Selbstanzeige – liegen mit Stand Oktober 2026 als Ankündigung vor; zu den Verfahrensfolgen, die bei Umsetzung kraft Gesetzes einträten, siehe den Abschnitt „Welche Verfahrensinstrumente kraft Gesetzes entfallen". Ob und wann ein Referentenentwurf folgt, hat das Bundesfinanzministerium zum Stand Oktober 2026 nicht beziffert.
Woran die Wirkung der Neueinstufung zu messen wäre: die Zahl der nach § 153a StPO eingestellten Steuerstrafverfahren nach Inkrafttreten einer Reform, die durchschnittliche Verfahrensdauer bei schwerer Steuerhinterziehung und die Kapazitätsentwicklung bei spezialisierten Strafkammern. Diese Daten erhebt das BMF im Jahresbericht zur Verfolgung von Steuerstraftaten; der Vergleich zu den Zahlen von 2024 würde zeigen, ob die Reform die Justiz belastet oder ob sich die Fallzahlen durch veränderte Selbstanzeige-Praxis verschieben. Bis dahin ist jede Kapazitätsprognose Schätzung – so wird sie auch von den Beteiligten gehandhabt.
