Der Name verspricht 63, die Praxis liegt bei 64,5 Jahren. Die sogenannte Rente mit 63 erlaubt, nach 45 Beitragsjahren ohne Abschläge in Rente zu gehen, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Abschlagsfrei heißt: Die Rente wird nicht gekürzt, obwohl man vor dem Regelalter in Rente geht. Faktisch ist dieser Weg derzeit mit 64 Jahren und 4 Monaten möglich, also zweieinhalb Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter. Die Kommission empfiehlt, dieses Rentenalter an die Lebenserwartung zu koppeln und damit steigen zu lassen. Dann entfiele der abschlagsfreie Weg vor dem Regelalter. Wer künftig nach 45 Beitragsjahren vorzeitig geht, geht mit Abschlägen.
Was wegfallen soll – und was noch kein Gesetz ist
Die Kommission legte 33 Empfehlungen vor und übergab sie am 23. Juni 2026 an Bundeskanzler Merz und Bundesministerin Bärbel Bas. Merz nannte das Vorhaben „einer der schwierigsten Reformprojekte unserer Zeit“. Die Begründung ist demografisch: Immer weniger Beitragszahler finanzieren immer mehr Rentnerinnen und Rentner. Die Bundesregierung will damit erreichen, dass der Beitragssatz sinkt und das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge steigt. Als Ziel nennt die Kommission erstmals eine Nettoersatzquote: Für Durchschnittsverdienende soll das Netto nach Steuern perspektivisch mindestens 70 Prozent des letzten Nettoeinkommens erreichen.
Der Koalitionsausschuss würdigte den Bericht am 2. Juli 2026 und kündigte an, alle 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Schon im Juli hatten sich Merz und Bas dafür ausgesprochen, das Kommissionskonzept als Ganzes umzusetzen. Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente ist damit eine angekündigte Absicht. Ein Gesetz, das sie regelt, gibt es nicht. Bis zu einem Beschluss gilt die bisherige Regel.
Wie lang die Übergangsfrist sein soll
Eine Übergangsfrist ist die Zeitspanne, in der eine neue Regel für bestimmte Jahrgänge noch nicht greift. Sie soll Versicherten Zeit geben, ihre Planung anzupassen. Nach Auskunft der Kommission ist eine solche Frist aus verfassungsrechtlichen Gründen nötig. Wie lang sie sein soll, teilte das Gremium nicht mit. Die Vorsitzende der Kommission, Constanze Janda, verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004 zur Anhebung des Rentenalters für Frauen. Damals sei eine Übergangsfrist von fünf Jahren als Maßstab genannt worden. Ob das Gericht heute eine kürzere Frist zuließe, sei schwer zu sagen, so Janda.
Die Positionen liegen auseinander. Thorsten Frei (CDU), der der Kommission angehörte, sagte Ende Juni: „Eine Übergangsfrist von fünf Jahren wäre zu lang.“ Die Forderung nach einer kurzen Frist kommt damit auch aus dem Gremium selbst. Bernd Rützel (SPD), Vorsitzender des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Bundestag, fordert zehn Jahre: „Wer heute 55 ist, muss sich darauf verlassen, dass er mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen kann, wenn er seine 45 Versicherungsjahre voll hat.“
Der Streit kreist also um die Länge: fünf Jahre als verfassungsrechtlicher Maßstab auf der einen Seite, zehn Jahre als Vertrauensschutz auf der anderen. Das stärkste Argument der SPD-Seite ist dabei nicht die Zahl, sondern die Planbarkeit. Annika Klose, sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, sagte: „Wenn Menschen ihr Leben danach ausgerichtet haben, kann man ihnen nicht kurz vor knapp die Tür vor der Nase zumachen.“ Wer heute 55 ist, hat seinen Ruhestand auf eine Regel gebaut, die heute gilt. Das ist ein anderes Argument als die Frage nach dem Verfassungsmaßstab, und es verlangt eine andere Antwort.
Was Frei anbietet – und wer widerspricht
Unionsfraktionschef Thorsten Frei (CDU) schaltete sich am 8. August in den Streit ein. „Eine Härtefallregelung ist in jedem Fall angezeigt“, sagte er. „Und auch über eine Übergangsregelung wird man reden.“ Eine Länge nennt Frei nicht. Das ist kein Rückzug von der Abschaffung, sondern ein Angebot an die Abweichler in den eigenen Reihen. Frei plädiert für eine „soziale Schutzrente“ für Härtefälle.
Seine Rechnung ist politisch. Die Abschaffung braucht eine Mehrheit im Bundestag, und die Zweifler sitzen in der eigenen Fraktion. Ein Angebot an sie ist deshalb auch ein Stimmenangebot.
Der Widerstand kommt aus den Ländern. Mehrere Ministerpräsidenten stellten sich offen gegen die Abschaffung, darunter Mario Voigt (CDU, Thüringen), Manuela Schwesig (SPD, Mecklenburg-Vorpommern) und Michael Kretschmer (CDU). Eine Mehrheit der Union für die Abschaffung ist damit nicht gesichert. Die Koalition sucht seither nach einem Weg aus der Sackgasse.
Härtefall- und Übergangsregeln sind im Kommissionskonzept bereits angelegt. Wenn das stimmt, liegt der Kompromiss schon im Konzept. Die Frage ist, wie viel davon im Gesetz landet.
Was die Abschaffung bringt – und wann der Beschluss fallen soll
Die Gegenrechnung zur Planbarkeit ist fiskalisch. Eine Schätzung der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2026 beziffert die Einsparung der Abschaffung auf rund 9,5 Milliarden Euro pro Jahrgang. Demnach blieben 125.000 Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben. Die Zahl bezieht sich auf die Abschaffung in ihrer vollen Form. Eine Übergangsfrist schiebt den Effekt nach hinten: Je länger die Frist, desto später greift die Einsparung.
Beim Zeitplan steht ein Ziel gegen eine Berichterstattung. Das erklärte Ziel war ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026, so Merz. Nach Medienberichten rechnet er inzwischen mit einer Verabschiedung im ersten Quartal 2027. Ein Beschluss steht dahinter nicht. Das Jahresende 2026 ist das Ziel, das erste Quartal 2027 der berichtete Stand, und der Unterschied ist ein Quartal.
Woran man den Ausgang erkennt
Der erste prüfbare Schritt ist ein Gesetzentwurf. Nennt er eine Zahl für die Übergangsfrist, ist der Streit zwischen fünf und zehn Jahren entschieden. Nennt er keine, bleibt die Länge Verhandlungssache zwischen Union und SPD. Ob die Härtefallregel den Widerstand aus den Ländern bricht, zeigt sich an den Stellungnahmen der Ministerpräsidenten, sobald ein Entwurf vorliegt.