Mitte Januar 2026 betrat ein 30-jähriger Mann den MediaMarkt in der Blaubeurer Straße in Ulm, trat von hinten an einen 25-jährigen Verkäufer heran und stach insgesamt 15 Mal auf ihn ein. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen, wurde mehrfach notoperiert und lag zwölf Tage im künstlichen Koma. Zwei Kollegen, die eingriffen, kamen mit leichten Schnittverletzungen davon. Der Angreifer verließ das Geschäft, wurde draußen von Polizisten gestellt, griff auch diese mit dem Messer an und wurde daraufhin angeschossen.
Täter und Opfer kannten sich nicht. Warum der 25-Jährige angegriffen wurde, blieb auch im Verfahren ungeklärt. Der Angeklagte ließ über seinen Anwalt mitteilen, er habe aus „Wut, Frust und Verzweiflung" gehandelt. Der vorsitzende Richter erklärte dazu: „Wir haben kein Motiv." Er hob zudem ausdrücklich hervor, dass es keine Hinweise auf einen politischen oder religiösen Hintergrund der Tat gebe.
Was das Gericht über die Erkrankung feststellte
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand von Anfang an die Frage der Schuldfähigkeit. Ein psychiatrischer Sachverständiger legte dem Gericht drei denkbare Varianten vor: eine impulsive Tat ohne psychische Erkrankung, eine zwar psychotische, aber nicht handlungsbestimmende Störung – und schließlich eine paranoide Schizophrenie, bei der akustische Halluzinationen das Handeln steuern.
Das Gericht schloss die erste Variante aus: Eine normalpsychologische Erklärung für die Tat gebe es nicht. Es folgte stattdessen der Einschätzung von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung, die alle übereinstimmend eine paranoide Schizophrenie als gegeben ansahen. Nach den Feststellungen des Gerichts hörte der Angeklagte Stimmen, die ihm die Tat befahlen. Die Tathandlungen selbst hatte er zu Prozessbeginn eingeräumt.
Paranoide Schizophrenie ist eine schwere psychische Erkrankung, bei der Betroffene Wahrnehmungen erleben, die für sie real sind – Stimmen, Verfolgungsgedanken, Überzeugungen, die von außen nicht korrigiert werden können. § 20 StGB bestimmt: Wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld. Die Konsequenz: Strafe scheidet aus.
Was § 63 StGB in diesem Fall bedeutet
Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ist keine Entlassung. Wer im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat und von dem aufgrund seines Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind, kann nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Das Gericht muss dafür zweierlei feststellen: eine andauernde psychische Erkrankung und eine Gefährlichkeitsprognose, die über die bloße Möglichkeit erneuter Straftaten hinausgeht – eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades ist erforderlich.
Beide Voraussetzungen sah die Strafkammer im Fall des 30-Jährigen als gegeben an. Die Unterbringung erfolgte auf unbestimmte Zeit.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung jährlich zu prüfen hat. Dabei wird untersucht, ob die Erkrankung fortbesteht, ob eine Behandlung Fortschritte zeigt und ob die Gefährlichkeitsprognose noch trägt. Fällt die Prognose weg oder wird die Maßregel unverhältnismäßig, kann sie für erledigt erklärt werden.
Hintergrund des Angeklagten
Der Angeklagte, ein eritreischer Staatsbürger, war zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft und erst kurz zuvor aus der Haft entlassen worden. Eine behördlich angeordnete Abschiebung in sein Heimatland scheiterte 2023, weil die eritreischen Behörden nicht kooperierten.
Diesen Fall der Kategorie Straßenkriminalität – Gewalttaten ohne politischen oder religiösen Hintergrund – trennt das Dossier ausdrücklich von politisch oder religiös motivierten Taten. Das Gericht hat das hier auch sprachlich klar gemacht.
Was als Nächstes ansteht
Ob das Urteil des Landgerichts Ulm rechtskräftig ist oder Rechtsmittel eingelegt wurden, geht aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht hervor. Nach dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die jährliche Überprüfungspflicht; woran zu erkennen ist, ob eine Entlassung in absehbarer Zeit in Betracht kommt, hängt vom Behandlungsverlauf und den gutachterlichen Befunden in den künftigen Überprüfungsverfahren ab.
